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   VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406   

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VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 (https://dejure.org/2010,45102)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 (https://dejure.org/2010,45102)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 5 ZB 10.406 (https://dejure.org/2010,45102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abänderung des Familiennamens Minderjähriger;Namenswunsch: dem Ehenamen vorangestellter Mädchennamen der Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 28.10.2004 - 5 B 04.692
    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406
    Ein wichtiger Grund i.S. des § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 28.10.2004 Az. 5 B 04.692 m.w.N.) vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitsrechtliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören einschließlich etwaiger schutzwürdiger Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406
    Die Kläger haben weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406
    Demgegenüber können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dafür Sorge zu tragen hat, dass das Namensrecht die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerfG vom 30.1.2002, BVerfGE 104, 373/387).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406
    Die Kläger haben weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016

    Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats (B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
  • VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850

    Änderung eine Sammel-Ehenamens

    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5).
  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.
  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat lediglich Ausnahmecharakter und verfolgt allein den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. u.a. BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406- juris).
  • VG Bayreuth, 30.05.2016 - B 1 K 16.219

    Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Ermordung seiner Mutter durch

    Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - Rn. 29; BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406, B. v. 9.4.2009 - 5 ZB 08.1184, U. v. 7.3.2008 - 5 b 06.3062 - und U. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692; SächsOVG, B. v. 5.11.2010 - 3 A 162/08).
  • VG Würzburg, 28.01.2015 - W 6 K 14.625

    Keine Aufnahme von akademischen oder kirchlichen Titeln und Graden in Namen

    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - StAZ 2010, 211).
  • VG Meiningen, 02.04.2019 - 2 K 483/16

    Namensrecht

    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - StAZ 2010, 211).
  • VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 1 K 10.1382

    Namensänderung - Diskriminierung durch türkischen Namen

    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV - vom 11.8.1980, Beilage zum BAnz Nr. 153 vom 20.8.1980 i.d.F. vom 18.4.1986, Beilage zum BAnz Nr. 78 vom 25.4.1986) kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (BayVGH vom 22.7.2010 Az. 5 ZB 10.406 - RdNr. 5).
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